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Anfrage zur Scientology-Organisation
Die Sektenbeauftragte der CDU-Landtagsfraktion, Andrea Krueger, stellte im April einen umgangreichen Antrag an die Landesregierung, über die Position der Scientology-Organisation in Baden-Württemberg zu berichten. (Drucksage 14/1153).
Sie begründete den Antrag damit, dass die Deutschlandzentrale der Scientology-Organisation in einer Pressemitteilung vom 5. April 2007 suggeriert habe, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)  habe der Scientology-Organisation den Status einer Religionsgemeinschaft zuerkannt. „Es gilt klar zu stellen, dass dies nicht der Fall ist und dass darüber hinaus die Bewertung der Scientology-Organisation als verfassungsfeindliche Organisation nach wie vor Gültigkeit hat“, so Andrea Krueger weiter.
Die Antwort der Landesregierung liegt jetzt vor.


Im Einzelnen wollte Andrea Krueger wissen,
1. ob es zutrifft, dass entgegen der Behauptung der Scientologen mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 5. April 2007, Az 18147/02 keine Anerkennung der Scientology-Organisation als Religionsgemeinschaft verbunden ist;
2. ob es zutrifft, dass es auch keine sonstigen Urteile gibt, auf deren Basis die Scientology-Organisation eine derartige Anerkennung in der Bundesrepublik Deutschland oder in Baden-Württemberg erzwingen könnte;
3. ob es weiter zutrifft, dass die Äußerung des EGMR weder auf die tatsächliche Einschätzung der Aktivitäten der Scientology-Organisation noch auf deren rechtliche Bewertung durch die Landesregierung Auswirkungen hat;
4. aus welchen Gründen es die Landesregierung nach wie vor für geboten hält, die Scientology-Organisation durch den Verfassungsschutz zu beobachten;
5. welche personellen und organisatorischen Beziehungen zwischen der Scientology-Organisation in Stuttgart und der Scientology-Organisation im Inland, insbesondere auch in Berlin bestehen;
6. ob in der Zusammenschau der Entwicklungen in Freiburg und Stuttgart ein Anwachsen der Mitgliederzahl und von Sympathisanten der Scientology- Organisation in Baden-Württemberg anzunehmen ist.

In einem von Innenminister Heribert Rech unterzeichneten Schreiben vom 10. Mai 2007 nimmt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport zu dem Antrag wie folgt Stellung:
1. ob es zutrifft, dass entgegen der Behauptung der Scientologen mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 5. April 2007, Az 18147/02 keine Anerkennung der Scientology-Organisation als Religionsgemeinschaft verbunden ist;
Zu 1.: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner Entscheidung vom 5. April 2007 (Case of Church of Scientology Moscow v. Russia) nicht über die grundsätzliche Frage entschieden, ob es sich bei der Scientology-Organisation im Allgemeinen um eine Religionsgemeinschaft im Sinne des Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) handelt. Vom Gerichtshof wurde vielmehr auf die konkrete Lage in Russland Bezug genommen. Der EGMR hat darüber hinaus nicht geprüft, ob die Scientology-Organisation als solche aufgrund ihrer Struktur und ihrer inhaltlichen Überzeugungen die Voraussetzungen einer Religionsgemeinschaft im Sinne des Artikel 9 EMRK erfüllt.
Gegenstand der genannten Entscheidung ist vielmehr allein die konkrete Rechtslage in Russland. Die russischen Behörden hatten es wiederholt abgelehnt, die „Church of Scientology Moscow“ als Religionsgemeinschaft zu registrieren. Diese war seit 1994 in Russland als religiöse Vereinigung anerkannt, ohne dass dieser Status auf nationaler Ebene streitig war. Nach Erlass eines neuen Religionsgesetzes im Jahre 1997 bedurfte es einer neuen Registrierung auch dieser Vereinigung. Dies haben die russischen Behörden wiederholt abgelehnt und der Organisation damit die Rechtsfähigkeit versagt.
Der EGMR hat entschieden, dass die konkrete Ablehnung der Registrierung der „Church of Scientology Moscow“ auf der Grundlage des russischen Religionsgesetzes durch die russischen Behörden grob fehlerhaft sei und damit zugleich einen Verstoß gegen die in Artikel 11 EMRK garantierte Vereinigungsfreiheit darstelle. Der Gerichtshof hat im Ergebnis festgestellt, dass die aus der rechtsfehlerhaften Versagung der Registrierung resultierende Verletzung der Vereinigungsfreiheit in Artikel 11 EMRK im konkreten Fall aufgrund der spezifischen Umstände in Russland beurteilt und der Antrag auf Registrierung deshalb neu beschieden werden müsse.

2. ob es zutrifft, dass es auch keine sonstigen Urteile gibt, auf deren Basis die Scientology-Organisation eine derartige Anerkennung in der Bundesrepublik Deutschland oder in Baden-Württemberg erzwingen könnte;
Zu 2.: Der Religionscharakter der Scientology-Organisation ist in Deutschland umstritten. Scientology tritt in der Öffentlichkeit unter verschiedenen Bezeichnungen u. a. als „Technologie“, als „Menschenrechtsorganisation“, als „Reformgruppe“, als „religiöse Philosophie“ oder als „Kirche“ bzw. „Religion“ auf. Die Scientology-Organisation ist keine in Deutschland als Religionsgemeinschaft/ Religionsgesellschaft anerkannte Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat einen solchen Körperschaftsstatus bei den zuständigen staatlichen Stellen auch nicht beantragt.
Mit Beschluss vom 22. März 1995 hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass der Scientology-Organisation nicht der Status einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne von Artikel 4 Grundgesetz, Artikel 137 Weimarer Reichsverfassung zukommt (NJW 1996, S. 143 ff.). Das Gericht sieht den Anspruch der Organisation auf den Religionsstatus lediglich als Vorwand für die Verfolgung wirtschaftlicher Ziele. Diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist bestandskräftig und wurde entgegen späteren Behauptungen der Scientology-Organisation auch nicht revidiert.
In zahlreichen anderen Gerichtsverfahren (Vereinsrecht, Steuerrecht) wurde die Religionseigenschaft von Scientology ebenfalls verneint oder diese Frage von den jeweiligen Gerichten explizit ausgeklammert. Das Bundesverwaltungsgericht sah es in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2005 (NJW 2006, 1303 ff.) als einen Eingriff in die Freiheit des Glaubens oder eines weltanschaulichen Bekenntnisses an, wenn einer Scientologin von einer staatlichen Stelle eine vorformulierte Erklärung über angenommene Gefahren der Scientology-Bewegung vorgelegt werde. Hiervon werde der Schutzbereich des Artikel 4 Grundgesetz berührt. Nicht entscheidungserheblich aber war die Frage, ob die Scientology-Organisation als Weltanschauungs- oder Religionsgemeinschaft anzuerkennen sei und deshalb den Schutz des Artikel 4 Grundgesetz genießen könne.

3. ob es weiter zutrifft, dass die Äußerung des EGMR weder auf die tatsächliche Einschätzung der Aktivitäten der Scientology-Organisation noch auf deren rechtliche Bewertung durch die Landesregierung Auswirkungen hat;
Zu 3.: Entgegen den Presseverlautbarungen der Scientology-Organisation, die suggerieren, dass der Entscheidung des EGMR vom 5. April 2007 eine generelle Anerkennung der Scientology als Religionsgemeinschaft zukommt und Abweichungen hiervon eine Verletzung der EMRK darstellen würden, sind die tatsächlichen Auswirkungen des Urteils begrenzt.
Wie unter Ziffer 1 dargelegt, bezieht sich die Entscheidung des EGMR in Wahrheit auf eine Sonderkonstellation in Russland. Sie steht in Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des russischen Religionsgesetzes von 1997. Die Entscheidung des EGMR hat hingegen keinerlei Auswirkungen auf die Rechtslage in Deutschland. Zum einen hat der EGMR keine Aussage über den Status von Scientology gemacht. Das Gericht hat nicht festgestellt, dass es sich bei Scientology um eine Religionsgemeinschaft im Sinne des Artikel 9 EMRK handelt. Zum anderen haben nach Artikel 46 der EMRK die Unterzeichnerstaaten das endgültige Urteil des Gerichtshofes nur in den Rechtssachen zu befolgen, in denen sie selbst Partei sind.
Im Übrigen stellen Entscheidungen des EGMR nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lediglich Auslegungshilfen für die nationalen Gerichte dar und erlauben keine schematische Vollstreckung. Auch vor diesem Hintergrund hat die Entscheidung des EGMR weder auf die tatsächliche Einschätzung der Aktivitäten der Scientology-Organisation noch auf deren rechtliche Bewertung durch die Landesregierung Auswirkungen. In diesem Zusammenhang wird auf den aktuell veröffentlichten Jahresbericht 2006 des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg verwiesen. Für die Beobachtung durch den Verfassungsschutz ist maßgeblich, ob eine Organisation verfassungsfeindliche Ziele verfolgt.

4. aus welchen Gründen es die Landesregierung nach wie vor für geboten hält, die Scientology-Organisation durch den Verfassungsschutz zu beobachten;
Zu 4.: Die bisherige Beobachtung hat bestätigt, dass die Scientology-Organisation eine totalitäre menschenverachtende Organisation ist, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Sie will ihre Organisationslehre („admin tech“), also das System ihrer Binnenstruktur und ihre Ideologie expansiv auf die Gesellschaft übertragen. Auf diese Weise will sie langfristig eine „neue Zivilisation“ errichten. Politik und Wirtschaft sollen starr nach der Lehre des Scientology- Gründers L. Ron Hubbard ausgerichtet werden.
Bei einer Umsetzung dieser Zielsetzung wären eine Bindung der Exekutive an Recht und Gesetz, die Gewaltenteilung sowie die verfassungsmäßige Bildung einer Opposition nicht mehr gewährleistet. Wesentliche Elemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung würden dadurch außer Kraft gesetzt. Mit den Sozialtechniken und Verfahren („Technologie“) nach Hubbard strebt die Scientology-Organisation eine umfassende Kontrolle einer wachsenden Zahl von Menschen durch „Auditing“, „Sicherheitsüberprüfungen“ und technische Mittel („E-Meter“) an. Dadurch werden wesentliche Grundrechte faktisch außer Kraft gesetzt. Insbesondere sind die Wahrung der Menschenwürde, die Meinungs- und Informationsfreiheit und die informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen nicht mehr gewährleistet. Kennzeichnend ist auch, dass die Scientology-Organisation ihr Programm vor dem Hintergrund eines apokalyptischen Weltbildes als vermeintlich unumstößliche Wahrheit und allein rettendes Konzept kompromisslos vorantreiben will.

5. welche personellen und organisatorischen Beziehungen zwischen der Scientology-Organisation in Stuttgart und der Scientology-Organisation im Inland, insbesondere auch in Berlin bestehen;
Zu 5.: Aktuelle Hinweise belegen, dass auch in der Scientology-Niederlassung Stuttgart eine Intensivierung von Werbemaßnahmen stattgefunden hat. Verschiedene Scientologen aus dem Raum Stuttgart und anderen Landesteilen sind Mitarbeiter in der „Org“ Berlin geworden. Ein Teil dieses Personenkreises war bereits als Mitarbeiter in der „Org“ Stuttgart tätig. Eine organisatorische Unterordnung der Stuttgarter Scientology-Niederlassung gegenüber der „Org“ Berlin ist bislang nicht bekannt. Die Scientology-Niederlassungen in Deutschland werden durch das „Kontinentale Verbindungsbüro“ der Scientology- Organisation in Kopenhagen gesteuert, welches seinerseits Vorgaben durch das oberste internationale Management der Scientology-Organisation in Los Angeles/USA erhält.

6. ob in der Zusammenschau der Entwicklungen in Freiburg und Stuttgart ein Anwachsen der Mitgliederzahl und von Sympathisanten der Scientology- Organisation in Baden-Württemberg anzunehmen ist.
Zu 6.: Das zukünftige Mitgliederpotenzial der Scientology-Organisation ist kaum zu prognostizieren. Es ist möglich, dass der Organisation in Baden-Württemberg nach Jahren der Stagnation durch ihre deutlich intensivierten Aktivitäten ein Mitgliederzuwachs gelingen könnte. Ein sprunghaftes Ansteigen der Anhängerschaft durch eine dynamische Mitgliederentwicklung erscheint derzeit allerdings fraglich.

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